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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 907 VERPACKUNGSANWEISUNG P 907
Diese Anweisung gilt für Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, der UN-Nummer 3363.
Wenn der Gegenstand so gebaut oder ausgelegt ist, dass die Gefässe, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausrei-
chend geschützt sind, ist keine Aussenverpackung erforderlich. Gefährliche Güter in einem Gegenstand müssen ansons-
ten in Aussenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres
Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweisen und die
den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen.
Gefässe, die gefährliche Güter enthalten, müssen den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, mit
der Ausnahme, dass die Unterabschnitte 4.1.1.3, 4.1.1.4, 4.1.1.12 und 4.1.1.14 nicht gelten. Für nicht entzündbare, nicht
giftige Gase müssen die innere Flasche oder das innere Gefäss sowie ihr/sein Inhalt und ihr/sein Füllfaktor zur Zufrieden-
heit der zuständigen Behörde des Landes sein, in dem die Flasche oder das Gefäss befüllt wird.
Darüber hinaus müssen die Gefässe im Gegenstand so enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen
eine Beschädigung der Gefässe, welche die gefährlichen Güter enthalten, unwahrscheinlich ist; im Falle einer Beschädi-
gung der Gefässe, welche feste oder flüssige gefährlichen Güter enthalten, darf kein Austreten der gefährlichen Güter
aus dem Gegenstand möglich sein (zur Erfüllung dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden). Die
Gefässe, die gefährliche Güter enthalten, müssen so eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ihr Zubruchgehen
oder ein Freiwerden ihres Inhalts verhindert wird und ihre Bewegung innerhalb des Gegenstands unter normalen Beför-
derungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Gefässe nicht gefährlich reagieren.
Ein Freiwerden des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht beeinträchtigen.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt
4.1.3.3).