P904
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 904 VERPACKUNGSANWEISUNG P 904
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245.
Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:
(1) Verpackungen, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts
4.1.3 entsprechen und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müs-
sen Aussenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres
Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend
ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung für die Beförderung von Innenverpackungen von zusammen-
gesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen
Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung verhindert wird.
(2) Verpackungen, die nicht unbedingt den Prüfvorschriften für Verpackungen des Teils 6 entsprechen müssen, aber
folgenden Vorschriften entsprechen:
a) Eine Innenverpackung, bestehend aus:
(i) (einem) Primärgefäss(en) und einer Sekundärverpackung, wobei das (die) Primärgefäss(e) oder die Se-
kundärverpackung für flüssige Stoffe flüssigkeitsdicht oder für feste Stoffe staubdicht sein muss (müs-
sen);
(ii) bei flüssigen Stoffen saugfähigem Material, das zwischen dem (den) Primärgefäss(en) und der Sekun-
därverpackung eingesetzt ist. Das saugfähige Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in
den) Primärgefäss(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht
zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Aussenverpackung führt;
(iii) wenn mehrere zerbrechliche Primärgefässe in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden,
müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegensei-
tige Berührung verhindert wird.
b) Eine Aussenverpackung muss in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihren vorgesehenen Ver-
wendungszweck ausreichend widerstandsfähig sein, und ihre kleinste Aussenabmessung muss mindestens
100 mm betragen.
Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äusseren Oberfläche der Aussenverpackung
auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss
die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm × 50 mm haben; die
Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm
haben.
Zusätzliche Vorschrift
Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.
Wenn Eis verwendet wird, muss dieses ausserhalb der Sekundärverpackungen, in der Aussenverpackung oder in einer
Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben,
müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Aussenverpackung oder Umverpa-
ckung flüssigkeitsdicht sein.