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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 902 VERPACKUNGSANWEISUNG P 902
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3268 und 3559.
(1) Verpackte Gegenstände:
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt
sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.
Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeab-
sichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.
(2) Unverpackte Gegenstände:
Die Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der UN-Nummer 3559 dürfen zum, vom oder zwischen dem
Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschliesslich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in beson-
ders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
Zusätzliche Vorschrift
Druckgefässe müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäss enthaltenen Stoff(e) ent-
sprechen.