Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P901, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-117
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Textfassung der Originalauszüge

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P 901 VERPACKUNGSANWEISUNG P 901 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3316. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 251). Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Höchstmenge gefährlicher Güter je Aussenverpackung: 10 kg, wobei die Masse für gegebenenfalls vorhandenes Kohlen- dioxid, fest (Trockeneis), das als Kühlmittel verwendet wird, unberücksichtigt bleibt. Sofern Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Zusätzliche Vorschrift Die gefährlichen Güter in den Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen verpackt und vor den ande- ren Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein.