P802
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 802 VERPACKUNGSANWEISUNG P 802
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen
Aussenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G
oder 4H2;
höchste Nettomasse: 75 kg;
Innenverpackungen: aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter.
(2) Zusammengesetzte Verpackungen
Aussenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G
oder 4H2;
höchste Nettomasse: 125 kg;
Innenverpackungen: aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter.
(3) Kombinationsverpackungen: Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Sperrholz (6PA1, 6PB1 oder
6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium oder Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder
6PD2) oder in einer Aussenverpackung aus starrem Kunststoff (6PH2); höchster Fassungsraum: 60 Liter.
(4) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern.
(5) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.