P650
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).


Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG P 650
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373.
(1) Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stössen und Be-
lastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschliesslich des Um-
schlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie
jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen
Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbe-
dingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung
verhindert wird.
(2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:
a) einem Primärgefäss;
b) einer Sekundärverpackung und
c) einer Aussenverpackung,
wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Aussenverpackung starr sein muss.
(3) Die Primärgefässe sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedin-
gungen ein Zubruchgehen, Durchstossen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die
Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Aussenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten
des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Aussenverpackung
führen.
(4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äusseren Oberfläche der Aussenverpa-
ckung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kenn-
zeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x
50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe
von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Aussenverpackung die
offizielle Benennung für die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B» mit einer Buchstabenhöhe
von mindestens 6 mm angegeben werden.
(5) Mindestens eine der Oberflächen der Aussenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm
haben.
(6) Das vollständige Versandstück muss fähig sein, einem Fall aus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten,
ohne dass Füllgut aus dem (den) Primärgefäss(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das saugfähige Material
geschützt bleiben muss (müssen), in die Sekundärverpackung gelangt.
Bem. Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden.
(7) Für flüssige Stoffe gilt:
a) das (die) Primärgefäss(e) muss (müssen) flüssigkeitsdicht sein;
b) die Sekundärverpackung muss flüssigkeitsdicht sein;
c) wenn mehrere zerbrechliche Primärgefässe in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen
diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung
verhindert wird;
d) zwischen dem (den) Primärgefäss(en) und der Sekundärverpackung muss saugfähiges Material eingesetzt
werden. Das saugfähige Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäss(en) ent-
haltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der
Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Aussenverpackung führt, und
e) das Primärgefäss oder die Sekundärverpackung muss fähig sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar)
ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.
Bem. Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden.
P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 650
(8) Für feste Stoffe gilt:
a) das (die) Primärgefäss(e) muss (müssen) staubdicht sein;
b) die Sekundärverpackung muss staubdicht sein;
c) wenn mehrere zerbrechliche Primärgefässe in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen
diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung
verhindert wird, und
d) wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit im Primärgefäss vorhanden sein
kann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit saugfähigem Material verwendet werden.
(9) Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
a) Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts
5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses ausserhalb der Sekundärverpackungen, in die Aussenverpa-
ckung oder in eine Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ur-
sprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss
die Aussenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein, und
b) das Primärgefäss und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels
sowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funk-
tionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.
(10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vor-
geschriebenen Versandstück-Kennzeichen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Aussenseite der Umverpa-
ckung wiedergegeben werden.
(11) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser
Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanwei-
sung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.
(12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Absender oder der Person, welche das Ver-
sandstück vorbereitet (z. B. Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschliessen dieser Versandstücke
liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen.
(13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben
Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die
Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährli-
chen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in
jedes Primärgefäss, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen
gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährlichen
Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des ADR nicht erfüllt werden.
(14) Wenn Stoffe frei geworden sind und in einer Güterbeförderungseinheit verschüttet wurden, so darf diese erst nach
gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wiederverwendet werden. Alle anderen in der-
selben Güterbeförderungseinheit beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen.
Zusätzliche Vorschrift
Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts
4.1.8.7 von der zuständigen Behörde des Ursprungslandesa) zugelassen werden.
a) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die
von der Sendung berührt wird.