Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P622, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-110
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 622 VERPACKUNGSANWEISUNG P 622 Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur Entsorgung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen aus Metall aus Metall Kisten aus Kunststoff aus Kunststoff aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Sperrholz (4D) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A2) aus Aluminium (1B2) aus einem anderen Metall (1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H2) Kanister aus Stahl (3A2) aus Aluminium (3B2) aus Kunststoff (3H2) Die Aussenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen. Zusätzliche Vorschriften: 1. Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder in einer starren Zwischenverpa- ckung verpackt werden. 2. Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, enthalten, müssen starr und durchstossfest sein. 3. Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Aussenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. Aussenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müs- sen mit einer Innenauskleidung versehen sein oder es müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten. 4. Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, die Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäss der Norm ISO 7765- 1:1988 «Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren» und die Reissfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senk- rechter Ebene zur Länge des Sacks gemäss der Norm ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestim- mung der Reissfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» zu bestehen. Die Nettomasse jeder flexiblen Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen. 5. Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten. 6. Innenverpackungen, die eine geringe Menge freier Flüssigkeit enthalten, dürfen in Zwischenverpackungen enthalten sein, vorausgesetzt, in der Innenverpackung oder Zwischenverpackung ist genügend saugfähiges oder verfestigendes Material enthalten, um den gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu verfestigen. Es muss geeig- netes saugfähiges Material verwendet werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Tem- peraturen und Vibrationen standhält. 7. Zwischenverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial und/oder saugfähigem Material in den Aussenverpa- ckungen gesichert sein.