Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P502, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-98
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 502 VERPACKUNGSANWEISUNG P 502 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse Innenverpackungen Aussenverpackungen aus Glas 5 l Fässer aus Metall 5 l aus Stahl (1A1, 1A2) 125 kg aus Kunststoff 5 l aus Aluminium (1B1, 1B2) 125 kg aus einem anderen Metall (1N1, 125 kg 1N2) aus Sperrholz (1D) 125 kg aus Pappe (1G) 125 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2) 125 kg Kisten aus Stahl (4A) 125 kg aus Aluminium (4B) 125 kg aus einem anderen Metall (4N) 125 kg aus Naturholz (4C1) 125 kg aus Naturholz, mit staubdichten 125 kg Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) 125 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg aus Pappe (4G) 125 kg aus Schaumstoff (4H1) 60 kg aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg Einzelverpackungen höchster Fassungsraum Fässer aus Stahl (1A1) 250 l aus Aluminium (1B1) 250 l aus Kunststoff (1H1) 250 l Kanister aus Stahl (3A1) 60 l aus Aluminium (3B1) 60 l aus Kunststoff (3H1) 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 l Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 250 l 6HH1 oder 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium 60 l oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 60 l 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein.