Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P501, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-97
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Textfassung der Originalauszüge

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P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG P 501 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung Aussenverpackung höchster Fassungsraum höchste Nettomasse Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A1, 5 l 125 kg 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innen- 2 l 50 kg verpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff Einzelverpackungen höchster Fassungsraum Fässer aus Stahl (1A1) 250 l aus Aluminium (1B1) 250 l aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1) 250 l aus Kunststoff (1H1) 250 l Kanister aus Stahl (3A1) 60 l aus Aluminium (3B1) 60 l aus Kunststoff (3H1) 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) 250 l Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 250 l 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in 60 l einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 60 l 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Aussenverpa- ckung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) Zusätzliche Vorschriften 1. Der höchste Füllungsgrad der Verpackungen beträgt 90 %. 2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.