P501
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG P 501
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung Aussenverpackung
höchster Fassungsraum höchste Nettomasse
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A1, 5 l 125 kg
1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1,
3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas,
Kunststoff oder Metall
Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innen- 2 l 50 kg
verpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem
Sack aus Kunststoff
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1) 250 l
aus Aluminium (1B1) 250 l
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1) 250 l
aus Kunststoff (1H1) 250 l
Kanister
aus Stahl (3A1) 60 l
aus Aluminium (3B1) 60 l
aus Kunststoff (3H1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 250 l
6HD1)
Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in 60 l
einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC,
6HD2, 6HG2 oder 6HH2)
Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 60 l
6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder
in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Aussenverpa-
ckung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)
Zusätzliche Vorschriften
1. Der höchste Füllungsgrad der Verpackungen beträgt 90 %.
2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.