P405
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 405 VERPACKUNGSANWEISUNG P 405
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser:
a) zusammengesetzte Verpackungen
Aussenverpackungen:
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F)
höchste Nettomasse: 75 kg
Innenverpackungen:
(i) luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg oder
(ii) Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nichtbrennbaren
Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sind, mit einer
höchsten Nettomasse von 2 kg
oder
b) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg
Kanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg.
Diese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit den
Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen.
(2) Für UN 1381 Phosphor, trocken:
a) in geschmolzener Form: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg oder
b) in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschliessung bei Beförderung ohne Bestandteile der Klasse
1: von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen.