Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P404, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-92
4.1-92 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 172)
Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 404 VERPACKUNGSANWEISUNG P 404 Diese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe (UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881, 3200, 3391 und 3393). Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) zusammengesetzte Verpackungen Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2) Innenverpackungen: Gefässe aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein; Gefässe aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die Verschlüsse mit Dichtungen haben, an allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind. Aussenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration wäh- rend der Beförderung zu verhindern. (2) Verpackungen aus Metall: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2) höchste Bruttomasse: 150 kg (3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) höchste Bruttomasse: 150 kg (4) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen.