P402
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 402 VERPACKUNGSANWEISUNG P 402
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müs-
sen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von
mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff
unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.
(2) Zusammengesetzte Verpackungen:
Aussenverpackungen:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
Innenverpackungen mit folgenden höchsten Nettomassen:
aus Glas: 10 kg
aus Metall oder Kunststoff: 15 kg.
Jede Innenverpackung muss mit Schraubverschlüssen versehen sein.
Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten
Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein.
Die höchste Nettomasse je Aussenverpackung darf 125 kg nicht überschreiten.
(3) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter.
(4) Kombinationsverpackungen, bestehend aus einem Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1
oder 6HB1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR 4 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefässe durch zwei hintereinanderliegende Einrichtun-
gen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, fest verschlossen sein.
RR 7 Für die UN-Nummer 3129 müssen die Druckgefässe jedoch alle fünf Jahre geprüft werden.
RR 8 Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1411, 1421, 1928, 3129, 3130, 3148 und 3482 müssen die Druckgefässe
jedoch mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) erstmalig und wiederkehrend geprüft werden.