Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P208, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-84
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Originalauszug P208, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-85
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Textfassung der Originalauszüge

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P 208 VERPACKUNGSANWEISUNG P 208 Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2. (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 erfüllt sind: Flaschen gemäss Kapitel 6.2 und gemäss der Norm ISO 11513:2011, ISO 11513:2019, ISO 9809-1:2010 oder ISO 9809-1:2019. (2) Der Druck jeder befüllten Flasche muss bei 20 °C geringer als 101,3 kPa und bei 50 °C geringer als 300 kPa sein. (3) Der Mindestprüfdruck der Flasche muss 21 bar betragen. (4) Der Mindestberstdruck der Flasche muss 94,5 bar betragen. (5) Der Innendruck der gefüllten Flasche bei 65 °C darf nicht grösser als der Prüfdruck der Flasche sein. (6) Das adsorbierende Material muss mit der Flasche verträglich sein und darf mit dem zu adsorbierenden Gas keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Das Gas darf in Kombination mit dem adsorbierenden Material die Flasche nicht angreifen oder schwächen oder eine gefährliche Reaktion (z. B. eine katalytische Reaktion) ver- ursachen. (7) Die Qualität des adsorbierenden Materials muss bei jeder Befüllung überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung bezüglich des Drucks und der chemischen Stabilität bei der Aufgabe eines Versandstücks mit einem adsorbierten Gas zur Beförderung erfüllt werden. (8) Das adsorbierende Material darf nicht unter die Kriterien einer Klasse des ADR fallen. P 208 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 208 (9) Für Flaschen und Verschlüsse, die giftige Gase mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) (siehe Tabelle 1) enthalten, gelten folgende Vorschriften: a) Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. b) Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden. c) Jede Flasche und jeder Verschluss müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden. d) Jedes Ventil muss dem Prüfdruck der Flasche standhalten können und entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit der Fla- sche verbunden sein. e) Flaschen und Ventile dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. (10) Ventilöffnungen von Flaschen, die pyrophore Gase enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. (11) Das Befüllverfahren muss der Anlage A der Norm ISO 11513:2011 (anwendbar bis 31. Dezember 2024) oder An- lage A der Norm ISO 11513:2019 entsprechen. (12) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen. (13) Stoffspezifische Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Tabelle 1): Werkstoffverträglichkeit a: Flaschen aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. d: Werden Flaschen aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäss Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind. Gasspezifische Vorschriften r: Die Füllung mit diesem Gas ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks der Flasche nicht übersteigt. Werkstoffverträglichkeit für n.a.g.-Eintragungen von adsorbierten Gasen z: Die Werkstoffe der Flaschen und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Tabelle 1: Adsorbierte Gase UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klassifizie- rungs- code LC50 ml/m3 Sondervor- schriften für die Verpa- ckung 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9F z 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9A z 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9T ≤ 5000 z 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9O z 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9TF ≤ 5000 z 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9TO ≤ 5000 z 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9TC ≤ 5000 z 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9TFC ≤ 5000 z 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 9TOC ≤ 5000 z 3519 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT 9TC 387 a 3520 CHLOR, ADSORBIERT 9TOC 293 a 3521 SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT 9TC 450 a 3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT 9TF 20 d 3523 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT 9TF 620 d, r 3524 PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT 9TC 190 3525 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT 9TF 20 d 3526 SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT 9TF 2