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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 205 VERPACKUNGSANWEISUNG P 205
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3468.
(1) Für Metallhydrid-Speichersysteme sind die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.6 einzuhalten.
(2) Durch diese Verpackungsanweisung sind nur Druckgefässe abgedeckt, deren mit Wasser ausgeliterter Fassungs-
raum 150 Liter und deren höchster entwickelter Druck 25 MPa nicht übersteigt.
(3) Metallhydrid-Speichersysteme, die den anwendbaren Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Gas-Druckge-
fässen des Kapitels 6.2 entsprechen, sind nur für die Beförderung von Wasserstoff zugelassen.
(4) Sofern Druckgefässe aus Stahl oder Druckgefässe aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung verwendet werden,
dürfen nur solche eingesetzt werden, die gemäss Absatz 6.2.2.9.2 j) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind.
(5) Metallhydrid-Speichersysteme müssen den Betriebsbedingungen, den Auslegungskriterien, dem nominalen Fas-
sungsraum, den Bauartprüfungen, den Losprüfungen, den Routineprüfungen, dem Prüfdruck, dem nominalen Fül-
lungsdruck und den Vorschriften für Druckentlastungseinrichtungen für ortsbewegliche Metallhydrid-Speichersys-
teme entsprechen, wie sie in der Norm ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 (Ortsveränderliche Gasspeicherbe-
hälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff) festgelegt sind, und ihre Konformität und Zulassung
muss in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.5 bewertet werden.
(6) Metallhydrid-Speichersysteme müssen mit Wasserstoff bei einem Druck befüllt werden, der den gemäss Norm
ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 festgelegten und in dem dauerhaften Kennzeichen auf dem System ange-
gebenen nominalen Füllungsdruck nicht überschreitet.
(7) Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von Metallhydrid-Speichersystemen müssen der Norm
ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 entsprechen und in Übereinstimmung mit dem Unterabschnitt 6.2.2.6 durch-
geführt werden; die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf fünf Jahre nicht überschreiten. Zur Bestim-
mung, welche Norm zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung anwendbar ist, siehe Unterabschnitt 6.2.2.4.