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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 201 VERPACKUNGSANWEISUNG P 201
Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummern 3167, 3168 und 3169.
Folgende Verpackungen sind zugelassen:
(1) Flaschen und Gasgefässe, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von der zuständigen Behörde festgelegten
Vorschriften entsprechen.
(2) Folgende zusammengesetzte Verpackungen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 er-
füllt sind:
Aussenverpackungen:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
Innenverpackungen:
a) für nicht giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 5 Litern je Versandstück;
b) für giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fas-
sungsraum von einem Liter je Versandstück.
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.