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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 143 VERPACKUNGSANWEISUNG P 143
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kraftpapier aus Stahl (4A)
aus Kunststoff aus Aluminium (4B)
aus Textilgewebe aus einem anderen Metall (4N)
aus Textilgewebe, gummiert aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Behälter Wänden (4C2)
aus Pappe aus Sperrholz (4D)
aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Kunststoff aus Pappe (4G)
aus Holz aus starrem Kunststoff (4H2)
Horden mit unterteilenden Trenn- Fässer
wänden aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Kunststoff aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus Holz aus einem anderen Metall (1N1,
1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Anstelle der oben genannten Innen- und Aussenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffge-
fäss in einer Kiste aus starrem Kunststoff) verwendet werden.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 76 Werden für die UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen
diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer
oder äusserer Ursachen verhindert wird.