Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P141, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-58
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG P 141 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Behälter nicht erforderlich Kisten aus Pappe aus Stahl (4A) aus Metall aus Aluminium (4B) aus Kunststoff aus einem anderen Metall (4N) aus Holz aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Horden mit unterteilenden Trenn- Wänden (4C2) wänden aus Sperrholz (4D) aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Holz aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) unterteilende Trennwände in der Aussenverpackung Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2)