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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG P 141
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Behälter nicht erforderlich Kisten
aus Pappe aus Stahl (4A)
aus Metall aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff aus einem anderen Metall (4N)
aus Holz aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Horden mit unterteilenden Trenn- Wänden (4C2)
wänden aus Sperrholz (4D)
aus Kunststoff aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Holz aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
unterteilende Trennwände in der
Aussenverpackung Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1,
1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)