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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 140 VERPACKUNGSANWEISUNG P 140
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
Behälter aus einem anderen Metall (4N)
aus Holz aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Spulen Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
Einwickler aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Kraftpapier aus Pappe (4G)
aus Kunststoff aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1,
1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 73 Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.
PP 74 Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer
Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt.
PP 75 Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall
verwendet werden.