Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P136, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-56
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG P 136 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Säcke nicht erforderlich Kisten aus Kunststoff aus Stahl (4A) aus Textilgewebe aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) Kisten aus Naturholz, einfach (4C1) aus Pappe aus Naturholz, mit staubdichten aus Kunststoff Wänden (4C2) aus Holz aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) unterteilende Trennwände in der aus Pappe (4G) Aussenverpackung aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2)