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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG P 136
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Textilgewebe aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Pappe aus Naturholz, mit staubdichten
aus Kunststoff Wänden (4C2)
aus Holz aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
unterteilende Trennwände in der aus Pappe (4G)
Aussenverpackung aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1,
1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)