Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P133, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-54
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG P 133 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Behälter Behälter Kisten aus Pappe aus Pappe aus Stahl (4A) aus Metall aus Metall aus Aluminium (4B) aus Kunststoff aus Kunststoff aus einem anderen Metall (4N) aus Holz aus Holz aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Horden mit unterteilenden Trenn- Wänden (4C2) wänden aus Sperrholz (4D) aus Pappe aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Kunststoff aus Pappe (4G) aus Holz aus starrem Kunststoff (4H2) Zusätzliche Vorschrift Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind. Sondervorschrift für die Verpackung PP 69 Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden.