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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG P 133
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Behälter Behälter Kisten
aus Pappe aus Pappe aus Stahl (4A)
aus Metall aus Metall aus Aluminium (4B)
aus Kunststoff aus Kunststoff aus einem anderen Metall (4N)
aus Holz aus Holz aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten
Horden mit unterteilenden Trenn- Wänden (4C2)
wänden aus Sperrholz (4D)
aus Pappe aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Kunststoff aus Pappe (4G)
aus Holz aus starrem Kunststoff (4H2)
Zusätzliche Vorschrift
Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 69 Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet
werden.