Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P114b, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-49
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 114b VERPACKUNGSANWEISUNG P 114b (trockener fester Stoff) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Säcke nicht erforderlich Kisten aus Kraftpapier aus Naturholz, einfach (4C1) aus Kunststoff aus Naturholz, mit staubdichten aus Textilgewebe, staubdicht Wänden (4C2) aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) Behälter aus Pappe (4G) aus Pappe aus Metall Fässer aus Papier aus Stahl (1A1, 1A2) aus Kunststoff aus Aluminium (1B1, 1B2) aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus einem anderen Metall (1N1, aus Holz 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 48 Für die UN-Nummern 0508 und 0509 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall. PP 50 Für die UN-Nummern 0160, 0161 und 0508 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Aussenver- packungen Fässer verwendet werden. PP 52 Werden für die UN-Nummern 0160 und 0161 Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) als Aus- senverpackung verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines An- stiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äusserer Ursachen verhindert wird.