Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P112c, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-46
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 112c VERPACKUNGSANWEISUNG P 112c (trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Säcke Säcke Kisten aus Papier, mehrlagig, wasser- aus Papier, mehrlagig, wasser- aus Stahl (4A) beständig beständig mit Innenbeschichtung aus Aluminium (4B) aus Kunststoff aus Kunststoff aus einem anderen Metall (4N) aus Kunststoffgewebe aus Naturholz, einfach (4C1) Behälter aus Naturholz, mit staubdichten Behälter aus Metall Wänden (4C2) aus Pappe aus Kunststoff aus Sperrholz (4D) aus Metall aus Holz aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Kunststoff aus Pappe (4G) aus Holz aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschriften 1. Bei der Verwendung von Fässern als Aussenverpackungen sind keine Innenverpackungen erforderlich. 2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 46 Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Net- tomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. PP 48 Für die UN-Nummer 0504 dürfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden. Verpackungen aus ande- ren Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall.