Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P112a, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-44
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 112a VERPACKUNGSANWEISUNG P 112a (angefeuchteter fester Stoff 1.1D) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Säcke Säcke Kisten aus Papier, mehrlagig, wasser- aus Kunststoff aus Stahl (4A) beständig aus Textilgewebe, mit Auskleidung aus Aluminium (4B) aus Kunststoff oder Beschichtung aus Kunststoff aus einem anderen Metall (4N) aus Textilgewebe aus Naturholz, einfach (4C1) aus Textilgewebe, gummiert Behälter aus Naturholz, mit staubdichten aus Kunststoffgewebe aus Metall Wänden (4C2) aus Kunststoff aus Sperrholz (4D) Behälter aus Holz aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Metall aus Pappe (4G) aus Kunststoff aus Schaumstoff (4H1) aus Holz aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Aussenverpackungen sind keine Zwischenver- packungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 45 Für die UN-Nummern 0072 und 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.