Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P010, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-41
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 010 VERPACKUNGSANWEISUNG P 010 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse Innenverpackungen Aussenverpackungen (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) aus Glas 1 l Fässer aus Stahl 40 l aus Stahl (1A1, 1A2) 400 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2) 400 kg aus Sperrholz (1D) 400 kg aus Pappe (1G) 400 kg Kisten aus Stahl (4A) 400 kg aus Naturholz (4C1, 4C2) 400 kg aus Sperrholz (4D) 400 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F) 400 kg aus Pappe (4G) 400 kg aus Schaumstoff (4H1) 60 kg aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg Einzelverpackungen höchster Fassungsraum (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Fässer aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 450 l Kanister aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl (6HA1) 250 l Druckgefässe aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.