P010
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 010 VERPACKUNGSANWEISUNG P 010
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
Innenverpackungen Aussenverpackungen (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
aus Glas 1 l Fässer
aus Stahl 40 l aus Stahl (1A1, 1A2) 400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2) 400 kg
aus Sperrholz (1D) 400 kg
aus Pappe (1G) 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 400 kg
aus Naturholz (4C1, 4C2) 400 kg
aus Sperrholz (4D) 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 400 kg
aus Pappe (4G) 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
(siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 450 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl (6HA1) 250 l
Druckgefässe aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.