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Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).


Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 006 VERPACKUNGSANWEISUNG P 006
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537 bis 3548.
(1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt
sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
(2) Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen zugelassen:
Widerstandsfähige Aussenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres
Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Ver-
packungen müssen den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 sowie des Abschnitts 4.1.3
entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen
unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch den Gegenstand, in dem sie
enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt
4.1.3.3).
(3) Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
a) In Gegenständen enthaltene Gefässe, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werk-
stoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen
nicht zerbrechen oder durchstossen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Aussen-
verpackung austreten kann.
b) Gefässe, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden,
dass die Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefässe müssen darüber hinaus den Vorschriften für die
Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5 entsprechen.
c) Gefässe, die zerbrechlich sind oder leicht durchstossen werden können, wie Gefässe aus Glas, Porzellan oder
Steinzeug oder aus gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten
des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Aussenverpackung nicht we-
sentlich beeinträchtigt werden.
d) In Gegenständen enthaltene Gefässe, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw.
des Kapitels 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsan-
weisung P 200 oder P 208 zu erzielen.
e) Wenn innerhalb des Gegenstandes kein Gefäss vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Stoffe
vollständig umschliessen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.
(4) Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter
normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.
P 006 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 006
(5) Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Bat-
terien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder Produktionsserien von höchstens
100 Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht
die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber
hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:
a) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen.
b) Es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stössen ge-
ring zu halten und Bewegungen des Gegenstandes im Versandstück, die zu Schäden und gefährlichen Bedin-
gungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift
Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
c) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die
in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.
d) Der Gegenstand darf unter den von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR festgelegten Be-
dingungen unverpackt befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Be-
hörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, voraus-
gesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäss dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code
oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zu den zusätzlichen Bedingun-
gen, die im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, gehören unter anderem:
(i) der Gegenstand muss ausreichend widerstandsfähig sein, dass er den Stössen und Belastungen, die
unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten kann, einschliesslich des Um-
schlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäu-
sern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handha-
bung, und
(ii) der Gegenstand muss so auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen be
festigt sein, dass er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann.