P005
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).


Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 005 VERPACKUNGSANWEISUNG P 005
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530.
Wenn der Motor oder die Maschine so gebaut und ausgelegt ist, dass das Umschliessungsmittel, das die gefährlichen
Güter enthält, einen angemessenen Schutz bietet, ist eine Aussenverpackung nicht erforderlich.
In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder Maschinen in Aussenverpackungen verpackt sein, die
aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer vorgesehenen Verwen-
dung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschriften
des Unterabschnitts 4.1.1.1 erfüllen, oder die Motoren oder Maschinen müssen so befestigt sein, dass sie sich unter
normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können, z. B. auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handha-
bungsvorrichtungen.
P 005 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 005
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt
4.1.3.3).
Darüber hinaus müssen die Umschliessungsmittel so im Motor oder in der Maschine enthalten sein, dass unter normalen
Beförderungsbedingungen eine Beschädigung des Umschliessungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, verhindert
wird und dass bei einer Beschädigung des Umschliessungsmittels, das flüssige gefährliche Güter enthält, ein Austreten
der gefährlichen Güter aus dem Motor oder der Maschine unmöglich ist (für das Erfüllen dieser Vorschrift darf eine dichte
Auskleidung verwendet werden).
Umschliessungsmittel, die gefährliche Güter enthalten, müssen so eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ein
Zubruchgehen oder eine Undichtheit verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Motors oder der Maschine unter nor-
malen Beförderungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Umschliessungsmittel
nicht gefährlich reagieren. Ein eventuelles Austreten des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht
wesentlich beeinträchtigen.
Zusätzliche Vorschrift
Andere gefährliche Güter (z. B. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für die
Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die
Maschine eingebaut sein.