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Sondervorschrift für die Zusammenpackung · ADR 2025
Allgemeine Bedingungen für die Zusammenpackung (4.1.10)
4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung
4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährli-
che Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach
Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinan-
der und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
2. Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.
4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf
ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz
oder Pappe als Aussenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.
4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen
gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
4.1.10.4 Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9b) bei einer Eintragung ange-
geben sind, für die Zusammenpackung der dieser Eintragung zugeordneten Güter mit anderen Gütern in
einem Versandstück anwendbar:
MP 5 Die Stoffe der UN-Nummern 2814 und 2900 dürfen in einer zusammengesetzten Verpackung nach Verpa-
ckungsanweisung P 620 zusammengepackt werden. Sie dürfen nicht mit anderen Gütern zusammenge-
packt werden; dies gilt nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, der nach Verpackungsanweisung
P 650 verpackt ist, oder für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt
verflüssigter Stickstoff.

Quelle: Band II · 4.1-157