MP21
Sondervorschrift für die Zusammenpackung · ADR 2025
Allgemeine Bedingungen für die Zusammenpackung (4.1.10)
4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung
4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährli-
che Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach
Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinan-
der und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
2. Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.
4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf
ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz
oder Pappe als Aussenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.
4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen
gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
4.1.10.4 Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9b) bei einer Eintragung ange-
geben sind, für die Zusammenpackung der dieser Eintragung zugeordneten Güter mit anderen Gütern in
einem Versandstück anwendbar:
MP 21 Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden,
ausgenommen
a) mit seinen eigenen Zündmitteln, vorausgesetzt,
(i) die Zündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder
(ii) diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung
einer Explosion im Falle eines unbeabsichtigten Auslösens des Zündmittels verhindern, oder
(iii) – bei Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d. h. Zündmittel, die
der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind) – eine unbeabsichtigte Auslösung der Zündmittel zieht
nach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes4) unter normalen Beförderungsbe-
dingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich, und
4) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so muss die Festlegung von der zuständigen Be-
hörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
b) mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E.
Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen,
zusammengepackt werden.
Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung
der Versandstücke gemäss Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten.
Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b).

