LP906
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.3 · Grossverpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).


Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
LP 906 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 906
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552,
die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung,
gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoss giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder
Dämpfe neigen.
Folgende Grossverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt
sind:
Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten:
starre Grossverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Sperrholz (50D)
aus starrer Pappe (50G).
(1) Die Grossverpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, ei-
ner gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoss giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase
oder Dämpfe der Batterie in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:
a) die Temperatur der äusseren Oberfläche des vollständigen Versandstücks darf nicht grösser sein als 100 °C.
Eine kurzzeitige Temperaturspitze von bis zu 200 °C ist zulässig;
b) ausserhalb des Versandstücks darf sich keine Flamme bilden;
c) aus dem Versandstück dürfen keine Splitter austreten;
d) die bauliche Unversehrtheit des Versandstücks muss aufrechterhalten werden und
e) die Grossverpackungen müssen gegebenenfalls über ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzir-
kulation, Gasbehälter, gasdichte Verpackung) verfügen.
LP 906 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) LP 906
(2) Die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Grossverpackung müssen durch eine von der zuständigen Behörde
einer Vertragspartei des ADR festgelegte Prüfung überprüft werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine
von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, festgelegte Prüfung anerkennen
kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäss dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-
Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren festgelegta).
Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt werden. In dem Überprüfungsbericht müssen
mindestens der Name der Batterien, ihr gemäss der Begriffsbestimmung in Abschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prü-
fungen und Kriterien festgelegter Typ, die höchste Anzahl an Batterien, die Gesamtmasse der Batterien, der Ge-
samtenergiegehalt der Batterien, die Identifikation der Grossverpackung und die Prüfdaten gemäss der von der
zuständigen Behörde festgelegten Überprüfungsmethode aufgeführt sein. Eine Zusammenstellung spezifischer An-
weisungen, welche die Art und Weise der Verwendung des Versandstücks beschreiben, muss ebenfalls Teil des
Überprüfungsberichts sein.
(3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.
Die Innen- und Aussenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Tem-
peraturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben.
(4) Die spezifischen Anweisungen für die Verwendung des Versandstücks sind von den Verpackungsherstellern und
den nachfolgenden Vertreibern dem Absender zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mindestens die Identifizierung
der Batterien und Ausrüstungen, die in der Verpackung enthalten sein können, die höchste Anzahl der im Versand-
stück enthaltenen Batterien und den höchsten Gesamtenergiegehalt der Batterien sowie die Anordnung innerhalb
des Versandstücks, einschliesslich der während der Leistungsüberprüfung verwendeten Abtrennungen und Schutz-
vorrichtungen, enthalten.
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
a) Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der Grossverpackung herangezogen werden:
a) Die Bewertung muss unter einem Qualitätssicherungssystem (wie z. B. in Absatz 2.2.9.1.7.1 e) beschrieben)
vorgenommen werden, das die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse, der Bezugsdaten und der verwendeten
Charakterisierungsmodelle ermöglicht.
b) Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen Instabilität des Batterietyps in dem Zustand, in dem
er befördert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nicht-
brennbarem, nicht elektrisch leitfähigem und absorbierendem Polstermaterial), müssen klar bestimmt und quan-
tifiziert werden; die Referenzliste möglicher Gefahren für Batterien (z. B. schnelle Zerlegung, gefährliche Reak-
tion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährlicher Ausstoss giftiger, ätzender oder entzünd-
barer Gase oder Dämpfe) kann für diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss
auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen.
c) Die Eindämmungswirkungen der Grossverpackung müssen auf der Grundlage der Art des vorhandenen Schutzes
und der Eigenschaften der Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Für die Untermauerung der Be-
wertung muss eine Aufstellung technischer Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte (kg·m-3), spezifische Wär-
mekapazität (J·kg-1·K-1), Heizwert (kJ·kg-1), Wärmeleitfähigkeit (W·m-1·K-1), Schmelztemperatur und Entzün-
dungstemperatur (K), Wärmedurchgangskoeffizient der Aussenverpackung (W·m-2·K-1) …) verwendet werden.
d) Die Prüfung und alle unterstützenden Berechnungen müssen die Folgen einer thermischen Instabilität der Batterie
innerhalb der Grossverpackung unter normalen Beförderungsbedingungen bewerten.
e) Wenn der Ladezustand der Batterie unbekannt ist, muss die Bewertung mit dem höchstmöglichen Ladezustand,
der den Verwendungsbedingungen der Batterie entspricht, erfolgen.
f) Die Umgebungsbedingungen, in denen die Grossverpackung verwendet und befördert werden darf, müssen ge-
mäss dem Gasmanagementsystem der Grossverpackung beschrieben werden (einschliesslich möglicher Folgen
von Gas- oder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden).
g) Die Prüfungen oder Modellberechnungen müssen für die Auslösung und die Ausbreitung der thermischen Insta-
bilität innerhalb der Batterie den schlimmsten Fall berücksichtigen; dieses Szenario schliesst das denkbar
schlimmste Versagen unter normalen Beförderungsbedingungen, die grösste Wärme und die grössten Flamme-
nemissionen bei einer möglichen Ausbreitung der Reaktion ein.
h) Diese Szenarien müssen über einen ausreichend langen Zeitraum bewertet werden, um das Eintreten aller mög-
lichen Auswirkungen zu ermöglichen (z. B. ein Zeitraum von 24 Stunden).
i) Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrüstungen, die Batterien enthalten, müssen zusätzliche An-
forderungen, wie die höchste Anzahl an Batterien und Ausrüstungen, der höchste Gesamtenergiegehalt der Bat-
terien und die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschliesslich der Abtrennungen und der Schutzvorrich-
tungen der Teile, berücksichtigt werden.