Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug LP903, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-142
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

LP 903 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903 Diese Anweisung gilt für grosse Zellen mit einer Bruttomasse von mehr als 500 g, grosse Batterien mit einer Bruttomasse von mehr als 12 kg und Ausrüstungen, die grosse Zellen oder grosse Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 enthalten. Folgende Grossverpackungen sind für Zellen, Batterien und Ausrüstungen, die Zellen oder Batterien enthalten, zugelas- sen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Grossverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Zellen, Batterien oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen eingesetzt oder durch andere geeignete Mittel, wie Einsetzen in Trays oder durch Unterteilungen, getrennt werden, um einen Schutz gegen Beschädigungen zu gewährleis- ten, die unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden können durch: a) Bewegungen oder Anordnungen innerhalb der Grossverpackung; b) Berührungen mit anderen Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Grossverpackung und c) Belastungen der Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Grossverpackung, die durch das Gewicht darüber liegender Zellen, Batterien, Ausrüstungen und Verpackungsbestandteile entstehen. Wenn in der Grossverpackung mehrere Zellen, Batterien oder Ausrüstungen verpackt werden, dürfen Säcke (z. B. aus Kunststoff) allein nicht für die Einhaltung dieser Vorschriften verwendet werden. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.