LP622
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.3 · Grossverpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
LP 622 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 622
Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur Entsorgung befördert werden.
Folgende Grossverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt
sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
aus Metall aus Metall aus Stahl (50A)
aus Kunststoff aus Kunststoff aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl o-
der Aluminium (50N)
aus Sperrholz (50D)
aus starrer Pappe (50G)
aus starrem Kunststoff (50H)
Die Aussenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften
1. Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder in einer starren Zwischenverpa-
ckung verpackt werden.
2. Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, enthalten, müssen starr und
durchstossfest sein.
3. Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Aussenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe
zurückzuhalten. Aussenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müssen
mit einer Innenauskleidung versehen sein oder es müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe
zurückzuhalten.
4. Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet
werden, müssen sie in der Lage sein, die Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäss der Norm ISO 7765-
1:1988 «Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren – Teil 1:
Eingrenzungsverfahren» und die Reissfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senk-
rechter Ebene zur Länge des Sacks gemäss der Norm ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestim-
mung der Reissfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» zu bestehen. Die Nettomasse jeder flexiblen Innenverpackung
darf höchstens 30 kg betragen.
5. Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten.
6. Innenverpackungen, die eine geringe Menge freier Flüssigkeit enthalten, dürfen in Zwischenverpackungen enthalten
sein, vorausgesetzt, in der Innenverpackung oder Zwischenverpackung ist genügend saugfähiges oder verfestigendes
Material enthalten, um den gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu verfestigen. Es muss geeig-
netes saugfähiges Material verwendet werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Tem-
peraturen und Vibrationen standhält.
7. Zwischenverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial und/oder saugfähigem Material in den Aussenverpa-
ckungen gesichert sein.