LP102
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.3 · Grossverpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
LP 102 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 102
Folgende Grossverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie
die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussengrossverpackungen
Säcke nicht erforderlich aus Stahl (50A)
wasserbeständig aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl
Behälter oder Aluminium (50N)
aus Pappe aus starrem Kunststoff (50H)
aus Metall aus Naturholz (50C)
aus Kunststoff aus Sperrholz (50D)
aus Holz aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Einwickler
aus Wellpappe
Hülsen
aus Pappe