L1
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu LP101
Vollständige Verpackungsanweisung LP101 mit Originaltabelle
Folgendes gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039,
0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254,
0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362,
0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und 0510:
Grosse und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgese-
hen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Siche-
rungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegen-
stände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegen-
über Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das
Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann
eine Beförderung des Gegenstandes ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegen-
stände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtun-
gen eingesetzt sein.
Quelle: Band II · 4.1-139