IBC620
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.2 · Grosspackmittel (IBC)
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 620
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Grosspackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen
Absatz 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften
1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im Grosspackmittel (IBC) ent-
haltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen.
2. Die Grosspackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten.
3. Grosspackmittel (IBC), die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müs-
sen durchstossfest sein.