Eintrag 1 · Klasse 9 · M11Kohlendioxid, fest (Trockeneis)

UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR mit Ausnahme von Abschnitt 5.5.3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1845
(2)Benennung und Beschreibung
Kohlendioxid, fest (Trockeneis)
(3b)Klassifizierungscode
M11

Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(5)Gefahrzettel
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(7a)Begrenzte Mengen
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(7b)Freigestellte Mengen
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
Siehe gemeinsame Angabe zur Beförderung oben.

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-111 (Spalten 1–11) · 3.2-A-112 (Spalten 12–20).