Bedeutung

Unterklasse 1.6: extrem unempfindliche Gegenstände, nicht massenexplosionsfähig. Verträglichkeitsgruppe N: Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten

Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten überwiegend extrem unempfindliche Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

Verträglichkeitsgruppe N: Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten

Die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe bilden gemeinsam den Klassifizierungscode. Die Zuordnung der Unterklasse beruht auf den vorgeschriebenen Prüfungen; für die Verträglichkeitsgruppe gelten die Beschreibungen und Bemerkungen des ADR 2.2.1.1.6.

Diese Bedeutung gilt in Klasse 1. Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe und Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr sind unterschiedliche Angaben.

Quelle: ADR 2025 · Band I, 2.2-2, 2.2.1.1.4 bis 2.2.1.1.6 · Band I, 2.2-3, 2.2.1.1.6

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2.2.1.1.4 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6 zugeordnet sein. Die Unterklasse muss auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Abschnitten 2.3.0 und 2.3.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.5 ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muss nach den Beschreibungen in Absatz
2.2.1.1.6 bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode.
2.2.1.1.5 Beschreibung der Unterklassen
Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine
Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.)
Unterklasse 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
Unterklasse 1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe
Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke
oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-,
Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.
Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit grösseren Abmessungen oder grösserer Reichweite entstehen. Ein von aussen
einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten
Inhalts des Versandstücks nach sich ziehen.
Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation
unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für
diese Stoffe gilt, dass sie beim Aussenbrandversuch nicht explodieren dürfen.
Unterklasse 1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten überwiegend extrem unempfindliche Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung
auf.
Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen
Gegenstandes beschränkt.
2.2.1.1.6 Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände
A Zündstoff
B Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen
sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen,
selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
C Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff
D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem
Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen
E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)
F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung
(andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)
oder ohne treibende Ladung
G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (ausser Gegenständen, die durch Wasser
aktiviert werden oder die weissen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten)
H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weissen Phosphor enthält
J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält
K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält
L Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der eine besondere Gefahr darstellt (z. B. wegen
seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder
eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert
N Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten
S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, ausser das Versandstück
wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Mass
beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmassnahmen in der unmittelbaren Nähe
des Versandstücks weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.
Bem. 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist,
ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines
Klassifizierungscodes gebunden.
2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände und Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.
3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche
nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen der Vorschrift für die Zusammenpackung MP 21 in Abschnitt 4.1.10. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.
4. Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden.
5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche
Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.
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